Zementgebundene Werkstoffe sind zentrale Komponenten für Trinkwasserbehälter aus Beton. Sie sichern die Langlebigkeit, Sicherheit und Qualität von Wasser in Versorgungssystemen. Mit den neuen europäischen Anforderungen und Zertifizierungen ergeben sich wichtige Vorgaben für Hersteller, Wasserversorger und Eigenversorger.

Zementgebundene Werkstoffe im Trinkwasserkontakt
Zementgebundene Werkstoffe sind aufgrund ihrer Eigenschaften unverzichtbar für die Gewinnung, den Transport und die Speicherung von
Trinkwasser. Betroffen sind sowohl Wasserversorger als auch Eigenversorger mit eigenem Trinkwasserspeicher.
Diese Werkstoffe bestehen hauptsächlich aus Zement, Gesteinskörnung und – je nach Anwendung – weiteren Zusatzstoffen oder Zusatzmitteln. Der Zement wirkt als Bindemittel, während organische und anorganische Zusatzmittel in geringen Mengen (< 5 % des Zementgehalts) gezielt eingesetzt werden, zum Beispiel zur Verzögerung der Aushärtung.
Dank ihrer mechanischen Festigkeit, Dauerhaftigkeit und chemischen Beständigkeit sind zementgebundene Werkstoffe besonders geeignet für Produkte, die in der Trinkwasserversorgung eingesetzt werden. Dazu gehören insbesondere:
- Betonelemente in Wasserbehältern und Brunnen
- Betonrohre
- zementausgekleidete Rohre und Formstücke
- Zementmörtelauskleidungen von Behältern
- Reparatur-, Fugen- und Injektionsmörtel
Wie alle Materialien, die mit Trinkwasser in Kontakt kommen, können auch zementgebundene Werkstoffe in geringen Mengen Substanzen abgeben. Dazu zählen mineralische Stoffe (z. B. Aluminium, Arsen oder Blei) und organische Bestandteile aus Zusatzstoffen, Zusatzmitteln oder Mahlhilfsmitteln. Diese Stoffabgaben können Grenzwerte der Trinkwasserverordnung überschreiten und so potenziell die Gesundheit der Verbraucherinnen und Verbraucher gefährden. Zusätzlich kann die Abgabe organischer Stoffe die Vermehrung von Mikroorganismen begünstigen.
Aktuelle Konformitätsbewertung in Deutschland
Zementgebundene Werkstoffe müssen für den Kontakt mit Trinkwasser sowohl technisch als auch hygienisch geeignet sein. Die technische Eignung wird durch diverse europäische Normen geregelt und ist hier nicht Gegenstand der Betrachtung.
In Deutschland gibt es derzeit keine Zertifizierungspflicht. Produkte, die in einer Fabrik hergestellt werden, können auch nach Einführung des EU-Verfahrens weiterhin eingebaut werden, wenn der Hersteller vor dem 31. Dezember 2026 erklärt, dass die Anforderungen des § 14 TrinkwV erfüllt sind. Mit einer Bestätigung nach dem DVGW-Arbeitsblatt W 347 gilt die TrinkwV ebenfalls als eingehalten.
Produkte oder Bauwerke, die nach dem 31. Dezember 2026 vor Ort hergestellt werden, gelten als neues Produkt und müssen die europäischen Anforderungen erfüllen und zertifiziert sein.
Herausforderung: Baustellenseitig hergestellte Produkte
Die EU-Zertifizierungspflicht für Produkte aus endgültigen Werkstoffen ist für vor Ort hergestellte Produkte neu. Nach den europäischen Regelungen ist ab 31. Dezember 2026 für jede Bau- oder Reparaturmaßnahme eine Einzelfallzertifizierung erforderlich, wenn der Werkstoff vor Ort hergestellt wird.
Bei großflächigen Produkten, die den Risikogruppen 1 und 2 zugeordnet sind (z. B. Trinkwasserbehälter), ist zudem eine Fremdüberwachung durch eine notifizierte Zertifizierungsstelle notwendig. Unter Aufsicht der Stelle werden Prüfstücke zur späteren Kontrolle erstellt. Prüfergebnisse liegen daher meist erst nach Fertigstellung der Baumaßnahme vor. Werden die Anforderungen nicht erfüllt, können Sanierungen oder Neubauten erforderlich werden.
Zertifizierungsstellen bieten deshalb auch Vorab-Zertifikate an, sogenannte Zertifikate für Bestandteilprodukte, die eine Vorabbewertung erlauben. Sie gelten nicht als EU-Zertifikate und können nicht mit dem EU-Symbol versehen werden.
Bestandteilprodukt-Zertifikate für zementgebundene Werkstoffe
Ein solches Zertifikat kann für einzelne Produkte eines Herstellers ausgestellt werden, z. B. für Zement, Gesteinskörnung, Zusatzmittel oder Trockenmörtel. Das Bestandteilprodukt wird in Form eines ausgehärteten Mustermörtels geprüft, der das Produkt in der höchsten eingesetzten Dosierung enthält.
Wenn für ein Bestandteilprodukt ein Zertifikat vorliegt, sind für das Endprodukt keine weiteren Prüfungen in Bezug auf dieses Bestandteilprodukt notwendig. Liegen Zertifikate für alle eingesetzten Bestandteile vor, entfällt die Prüfung des Endprodukts vollständig. Für das Zugabewasser ist kein Zertifikat erforderlich.
Bei Produkten der Risikogruppen 3 oder 4 beschränkt sich die Zertifizierung auf die Papierprüfung der vorgelegten Zertifikate; eine Fremdüberwachung vor Ort findet nicht statt.
Die ersten EU-Zertifikate können frühestens ab Februar 2027 ausgestellt werden, da die Notifizierung der Zertifizierungsstellen ab dem 31. Dezember 2026 möglich ist. Bestandteilprodukt-Zertifikate können jedoch bereits vorher erstellt werden.
Fazit & Ausblick
Die neuen, europaweit einheitlichen Anforderungen an Materialien und Werkstoffe im Trinkwasserkontakt ergeben folgende Konsequenzen für zementgebundene Produkte:
- Alle neuen Produkte aus endgültigen Werkstoffen müssen von einer notifizierten Zertifizierungsstelle geprüft werden.
- Baustellenseitig hergestellte Produkte benötigen ein Einzelzertifikat. Dies gilt auch für Reparaturen, bei denen der Werkstoff vor Ort hergestellt wird.
- Die europäischen Anforderungen gelten ab 31. Dezember 2026, eine Übergangsregelung bis 31. Dezember 2032 betrifft nur fabrikmäßig hergestellte Produkte, die vor dem 31.12.2026 rechtmäßig auf dem Markt sind.
- Bestandteilprodukt-Zertifikate reduzieren den Prüfaufwand für das Endprodukt erheblich.
- Die neuen EU-Prüfanforderungen unterscheiden sich von bisherigen DVGW-W347-Anforderungen, unter anderem durch zusätzliche Tests wie gechlortes Prüfwasser und die Analyse auf unerwartete Substanzen.
- Hersteller müssen die Neubewertung organischer Bestandteile auf der EU-Positivliste rechtzeitig bei der ECHA beantragen.
Quelle: DVGW energie/wasserpraxis vom Oktober 2025 (Seiten 26-31)
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